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Verein

 

Liebe Sportinteressierte,

wir würden uns sehr freuen, Sie als neues Mitglied beim TV Obing begrüßen zu dürfen. Senden Sie uns einfach Ihre Kontaktdaten und teilen Sie uns mit, für welche Sportarten Sie sich interessieren. Wir werden uns bei Ihnen schnellstmöglich melden. Für alle Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Ansprechpartner für interessierte Neumitglieder sind in erster Linie die jeweiligen Abteilungsleiter, jedoch können Sie bei offenen Fragen auch mit der übrigen Vorstandschaft gerne in Kontakt treten.
Die Kontaktdaten für die Abteilungsleiter finden Sie in der jeweiligen Abteilungsunterseite unter dem Reiter "Abteilungsleitung", die für die Vorstandschaft des Gesamtvereins weiter unten auf dieser Seite.

 

Beitrittserklärung

 

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(gültig ab 01.07.2014)

Jahresbeitrag für Mitglieder
Erwachsene (ab 18 Jahre)
Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre)
Ehegatten
Familien (inkl. Kinder bis 18 Jahre)
Förderbeitrag (auf Antrag)




49,00 €
19,00 €
89,00 €
108,00 €
28,00 €

 

Mitgliedsbeiträge werden in zwei Halbjahresraten zum 20. Januar und zum 20. Juli per Lastschrift eingezogen..
Das Alter des Mitglieds zum Zeitpunkt des Beitrageinzugs ist maßgeblich.

 

Abteilung Tennis
Erwachsene (ab 18 Jahre)
Jugendliche (14 bis 18 Jahre)
Kinder (bis 14 Jahre)

Abteilung Turnen
aktive Mitglieder
(außer Eltern-Kind-Turnen
und Damenfitness)

Spartenbeitrag
60,00 €
16,00 €
16,00 €

Spartenbeitrag
20,00 €

Arbeitsgeld
22,00 €
11,00 €
6,00 €

 

Spartenbeiträge werden in zwei Halbjahresraten zum 20. Januar und zum 20. Juli per Lastschrift eingezogen.
Arbeitsgeld Tennis wird in einem Betrag zum 20. Januar eingezogen.

 

 

 

1. Vorstand   Thomas Schmitz
 
08624 2020
08624 875770  
2. Vorstand/Kassier  Fritz Baumann
 
08624 4674  
3. Vorstand  Ernst Kunz   0175 2997042  
Schriftführerin   Lena Reiter  0176 84881197   
1. Jugendleiterin   Celina Utz   01575 8776676    
2. Jugendleiterin   Leoni Traue  0176 724414671   
Fähnriche   Werner Specht
Georg Baumann
Josef Plank  
Josef Parzinger
Ernst Hofmaier  
 

 

 

S A T Z U N G

des Turnverein Obing 1909 e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Obing 1909 e.V.“. Er hat seinen Sitz in 83119 Obing und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports sowie des Volkstheaters.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ausgeschiedene, von der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(7) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Aufführung von Theaterstücken, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Die Entscheidung über den Aufwendungsersatz an Amtsträger oder beauftragte Personen trifft der Vereinsausschuss.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
(3) Mitglieder können erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Vereinsämter gewählt werden (passives Wahlrecht). Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
(4) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (aktives Wahlrecht).
(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Vereinsausschuss

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden und dem Kassier, sofern er nicht 2. oder 3. Vorsitzender ist.
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 5000,00 € für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 5000,00 € der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.
(7) Wenn der Vereinsausschuss eine Entscheidung ablehnt oder der fragliche Geschäftswert die Summe von 30.000,00 € übersteigt, bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(8) Ausgenommen davon sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Hier ist auf jeden Fall die vorherige Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
(9) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit wird der Beschlussgegenstand zur Entscheidung an den Vereinsausschuss weitergeleitet.

§ 8 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, dem Schriftführer, den Abteilungsleitern und den Jugendleitern. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere Rechte nach § 4 (2) und § 4 (6) dieser Satzung zu.
(3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Beschlüsse des Vereinsausschusses kommen durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsausschussmitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(6) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen, über Rücklagenbildung, über die Gründung und Auflösung von Abteilungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Jugend- und Ehrengerichtsordnung beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung jährlich Bericht erstattet.
(5) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Anschlag in den Vereinsräumen und durch Veröffentlichung in der lokalen Tagespresse und dem örtlichen Amtsblatt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(9) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
(12) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 10 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden.
(2) Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(4) Vertragliche Verpflichtungen können nur durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB eingegangen werden. Rechtshandlungen der Abteilungen oder ihrer Funktionäre verpflichten den Verein nicht. Der Vorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen auf Abteilungsleiter übertragen.

§ 11 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses.
(3) Bei unterjährigem Eintritt in den Verein wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

§ 12 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung die Summe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden.

§ 13 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein folgende personenbezogenen Daten der Mitglieder zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft: Name, Vorname, Adresse, Nationalität, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummern, E-Mailadresse, Bankverbindung und Eintrittsdatum. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Mitglieder und Nichtmitglieder (zum Beispiel Sponsoren und Interessenten) werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Mailadressen, Webseiten und Telefonnummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder in gleichem Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.
(3) Der Verein informiert die lokale Tagespresse regelmäßig über die Vereinsarbeit und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens insbesondere Ehrungen sowie Feierlichkeiten (z. B. in den Bürgernachrichten und/oder der Tagespresse und/oder auf seiner Homepage) bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(5) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds so lange archiviert, wie ein berechtigtes Interesse des Vereins besteht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
(3) Das nach Auflösung / Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Obing mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 15 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.04.2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




Obing, 26. April 2019

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Der Turnverein Obing wurde am 13. Oktober 1909 im Gasthof „Zur Post“ in Obing gegründet. 23 Gründungsmitglieder wählten den Buchbindermeister Hans Werkmeister zum 1. Vorstand und den Gendarm Mathias Angermeier zu seinem Stellvertreter und Turnwart. Im selben Jahr bereits trat der Verein dem bayerischen Turnverband und dem Turngau Traunstein bei. Dem Verein gehörten damals 35 aktive und 11 passive Mitglieder an.

Im Jahre 1910 erfolgte die erste Teilnahme an einem Turngaufest. Der Turnverein Obing präsentierte dabei seine neue Standarte. Außerdem wurde im gleichen Jahr die 25 Jahre alte Theaterbühne erworben.
Während des 1. Weltkrieges stellte der Verein seinen Betrieb ein und erst wieder 1919 aufgenommen. 1922 wurde eine eigene Vereinsmusik gegründet. Außerdem wurden das erste Faustballspiel sowie das erste Fußballspiel einer Jugendmannschaft durchgeführt. Dabei schlug der TV Obing die Mannschaft aus Schnaitsee mit 10:0.
1924 wurde der Steinmetzmeister Johann Utz zum 1. Vorstand ernannt. Bereits 1927 wurden eine Fußball- und eine Schwimmabteilung gegründet. Außerdem wurde der Verein als eingeschriebener Verein beim Amtsgericht Trostberg registriert.

Eine eigene Damenturnriege gründete man im Jahre 1928. Der Turnplatz wurde im Jahre 1929 für 2.870,- Mark gekauft. Ehrenvorstand Werkmeister übernahm hierfür die Bürgschaft. 1930 richtete der Verein im Obinger See das Gauschwimmfest aus.

Die Naziherrschaft hinterließ auch beim Turnverein ihre Spuren: 1933 musste der Verein zwangsweise die NS - Satzung übernehmen. Vorstand Utz wurde als „kommissarischer Vereinsführer“ eingesetzt. 1935 wurde Ludwig Enthamer neuer Vereinsführer. Bereits 1936 gab es Diskussionen um einen Turnhallenbau. Der Vorstand besichtigte deshalb die Haager Halle. 1937 wurde Alfons Schwarz Vereinsführer. Der NS - Reichsbund wollte für ihre Leibesübungen den vereinseigenen Platz „übernehmen“. Vereinsführer Schwarz konnte jedoch diese Enteignung herauszögern. Der beginnende Krieg verhinderte eine Enteignung.
In der Zeit von 1938 bis 1946 gibt es in der Vereinschronik keine Eintragungen. Die Aktivitäten des Turnvereins waren eingestellt.
Am 31. Juni 1946 wurde die Aufnahme des Sportbetriebes durch die Militärregierung genehmigt. Im selben Jahr wurden die Abteilungen Handball, Fußball und Eisschützen gegründet. 1947 erweiterte der Verein den Sportplatz zwischen der Seeoner Straße und dem Brunnerweg.

In den Jahren 1949 bis 1956 gab es rege Vorstandswechsel: Isidor Eder war von 1949 - 1950, Herbert Tepass von 1950 - 1952, Herr Dr. Vogtherr von 1952 - 1956 Vorstand. 1956 wurde Hans Niggl zum 1. Vorsitzenden des Turnvereins gewählt. Noch im gleichen Jahr erfolgte die Gründung einer Tischtennisabteilung. Durch verstärktes Engagement in der Leichtathletik konnten die Obinger Athleten ein hohes Leistungsniveau erreichen und in den folgenden Jahren bemerkenswerte Siege erringen.

Im Jahre 1959 konnte der Turnverein Obing sein 50-jähriges Gründungsfest feiern, und 1961 fand in Obing das Gaukinderturnfest statt. Die feierliche Einweihung der inzwischen fertig gestellten Turnhalle bedeutete 1964 in der Entwicklung des Turnvereins einen Meilenstein. Dem Verein stand nun eine moderne Halle zur Verfügung. Die Halle war mit den modernsten Geräten ausgestattet, und das Turnen im „Reitersaal“ fand sein Ende. Noch im Jahre 1964 führte Hans Niggl das Trampolinturnen ein. Diese Sparte der Turnabteilung sollte in der Folge die größten sportlichen Erfolge bringen: 1970 wurden Günter und Heinz Scholze zusammen mit Klaus Brandmaier und Ronald Wollenburg Deutsche Mannschaftsmeister. Günter Scholze wurde Deutscher Vizemeister in der Einzeldisziplin. 1971 errang Heinz Scholze den Deutschen Meistertitel und wurde zudem Vize- Europameister. Sein Bruder Günter belegte dabei den 3. Platz.

1967 nahm die Volleyballmannschaft zum erstenmal an der Punkterunde teil. 1969 veranstaltete der Turnverein sein 60-jähriges Gründungsfest mit Fahnenweihe. Den Festgottesdienst zelebrierte damals, als seine erste Amtshandlung in Obing, Pfarrer Valentin Tremmel.

Die Fußballer konnten 1973 ihr 50-jähriges Bestehen feiern. Noch im gleichen Jahr erfolgte die Gründung der Volleyballabteilung.
Im Jahre 1978 gab es einen Wechsel in der Vereinsführung. Hans Niggl übergab sein Amt an Heinz Blank und wurde zum Ehrenvorstand ernannt. Im selben Jahr konnte Irmgard Jais als 500. Mitglied des Turnvereins begrüßt und die Skiabteilung gegründet werden.

Im Jahre 1980 erwarb die Gemeinde Obing ein Grundstück für den Sportplatzbau an der Berghamer Straße. Die Anlage wurde nach den Vorstellungen der Gemeinde und denen des Turnvereins von Architekt Franz Hainz geplant. Der Umbau der Theaterbühne im Reitersaal und die damit verbundene Erweiterung wurden 1981 durchgeführt. 1982 wurden die Sportplatzplanungen unterbrochen. Die Regierung von Oberbayern hatte die Gewährung von staatlichen Zuschüssen abgelehnt. Die Fußballabteilung schuf deshalb einen Ausweichplatz. 1983 begann die Gemeinde mit dem Sportplatzbau. Der Turnverein beteiligte sich durch unzählige Stunden Eigenleistung am Sportheimbau und übereignete der Gemeinde den vereinseigenen Sportplatz zwischen Seeoner Straße und Brunnerweg. Gleichzeitig wurde zwischen der Gemeinde und dem Turnverein ein Vertrag geschlossen, der die Nutzung der Obinger Sportanlagen durch den Turnverein regelt.

1984 wurde die Tennisabteilung gegründet und noch im selben Jahr mit dem Spielbetrieb begonnen. Außerdem konnte der Turnverein sein 75-jähriges Bestehen feierlich begehen. Die Theaterabteilung, die ja 25 Jahre älter ist, feierte ihr 100-jähriges Gründungsfest.

Am 3. und 4. August 1985 weihte die gesamte Gemeinde Obing ihre neue Sportanlage ein, und im darauf folgenden Jahr wurde die Leichtathletikabteilung gegründet.
1986 wurde Altbürgermeister Rupert Stübl für seine Verdienste um den Sportplatzbau zum Ehrenmitglied ernannt. In den folgenden Jahren konnten die Sportlerinnen und Sportler des Turnvereins bemerkenswerte Erfolge erzielen. Sowohl die Fußballmannschaften als auch die Volleyballer und Eisstockschützen machten durch Aufstiege in nächsthöhere Klassen und Ligen viel von sich reden.
Im Jahre 1988 begann der Turnverein mit verstärkter Jugendarbeit, deren Erfolge nicht lange auf sich warten ließ. 1989 wurde Anita Erl bayerische Meisterin im Trampolinturnen und Dominik Blank oberbayerischer Meister im Waldlauf. Jugendleiter Peter Huber organisierte wunderschöne Ausflüge mit der gesamten Vereinsjugend. Am 23. April desselben Jahres verstarb Ehrenvorstand Hans Niggl.
Heinz Blank legte 1990 sein Amt nieder, und nach einem Vierteljahr ohne 1. Vorsitzenden übernahm Thomas Schmitz seine Nachfolge. Im darauf folgenden Jahr beteiligte sich der Turnverein sehr aktiv am Festjahr anlässlich der 1275-Jahrfeier der Gemeinde Obing am historischen Dorffest und bei der Sportwoche in Zusammenarbeit mit der Volksschule. Zudem durfte sich der Turnverein über sein 1000. Mitglied freuen. Es ist dies Christine Hofmaier. Die Skiabteilung begann unter Leitung von Max Oberleitner mit dem Training zum Erreichen des Sportabzeichens.
1992 beschloss der Turnverein eine Ehrenordnung, und die Obinger Volleyballer stiegen in die Bezirksliga auf. Zudem wurde ein eigener Vereinsbus für die Jugendmannschaften angeschafft. Die erst elfjährige Irmgard Erl wurde oberbayerische Meisterin und bayerische Vize-Meisterin im Trampolinturnen. Die 1. Fußballmannschaft stieg wieder in die A-Klasse auf. Ein Highlight in diesem Jahr war der erstmals durchgeführte Familiensporttag.

Im Jahre 1993 errang Irmgard Erl die bayerische Schüler-Meisterschaft im Trampolinturnen und erkämpfte sich durch hervorragende Leistungen - auch dank ihrer Trainerin Claudia Großmann - einen Platz in der Nationalmannschaft. Die schon lange geplante Tennis-Alm wurde fertig gestellt. Um auch weiterhin die zahlreichen Maßnahmen durch Zuschüsse finanzieren zu können, erarbeitete und beschloss der Verein eine Jugendordnung.

1994 fand der in der Jugendordnung festgelegte Vereinsjugendtag erstmals statt. Irmgard Erl qualifizierte sich mit ihrem Deutschen Vize-Meister-Titel für die Weltmeisterschaften in Portugal, wo sie die Bronze-Medaille im Synchronturnen errang. Immer mehr rückte die aktive und engagierte Jugendarbeit in den Mittelpunkt der Anstrengungen im Verein.

Im Jahre 1995 fand erstmals eine Radlrallye statt, die von der Skiabteilung hervorragend organisiert und durchgeführt wurde.

1996 stieg die Tennis-Herrenmannschaft in die Kreisklasse 2 auf, die Fußballer stellten erstmals 5 Jugendmannschaften aus den eigenen Reihen - ohne die Notwendigkeit einer Spielgemeinschaft. Auch die Jugendarbeit in der Volleyballabteilung trug erstaunliche Früchte ein. Die Eisstockschützen stiegen in die Landesliga auf, und für die Fähnriche wurden neue Anzüge angeschafft.

1997 entstand die neue Volleyball-Beachanlage im Obinger Strandbad mit einem finanziellen Aufwand von nahe zu 10.000,-- DM. Zudem feierte die Volleyballabteilung ihr 30-jähriges Bestehen im Reitersaal. Die Fußballabteilung zählte inzwischen 137 Schüler, Kinder und Jugendliche und durfte zusätzlich den Wiederaufstieg in die A-Klasse feiern. Irmgard Erl qualifizierte sich bei Länderkämpfen in Großbritannien und Rußland für die Weltmeisterschaften in Sydney, an denen sie jedoch dann verletzungsbedingt nicht teilnehmen konnte. Die Skiabteilung feierte ihr 20-jähriges Jubiläum.

1998 wurden die Tennis-Junioren Meister, und das Sportheim wurde in zahlreichen Stunden Arbeit renoviert. Die Herren-Fußballmannschaft stieg in die Kreisliga und die C-Junioren in die Kreisklasse auf. Die Volleyballer nahmen an einem Beach-Turnier in Point-Pleasent / USA teil und belegten den 2. Platz.

Anlässlich des 90-jährigen Bestehens des Turnvereins führte man im Jahre 1999 den Wettkampf „Sportler 99“ durch. 89 Teilnehmer unterzogen sich den Mehrkampfmeisterschaften und hatten viel Spaß und Freude. Beim Festabend „90 Jahre TV Obing“ wurde Heinz Blank zum Ehrenvorsitzenden ernannt. Beim traditionellen Dorfschießen - vom Schützenverein
ausgetragen - errang der Turnverein mit 30 Teilnehmern den Meistpreis und gewann ein Spanferkel.

2000 fand zum ersten Mal ein Schauturnen in der Obinger Turnhalle statt. Die neue Abteilungsleiterin Angela Biberger hatte die Vielzahl der Obinger Turnerinnen und Turner „unter einen Hut“ gebracht und zusammen mit vielen fleißigen Helfern ein Sportfest organisiert. Die Eisschützen konnten gleich zwei Aufstiege verbuchen: Die 1. Mannschaft schießt nun in der Landesliga, die 2. Mannschaft in der Bezirksoberliga. Beim Dorfschießen verteidigte der TV Obing mit 32 Teilnehmern den Meistpreis-Titel. Der Gemeinderat beschloss die Planung und den Bau einer neuen Sporthalle.

 

 

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